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Satzung

Tisch-Tennis-Club 1954 Eppertshausen e.V.

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§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen Tisch-Tennis-Club 1954 Eppertshausen mit dem Namenszusatz e.V.

(2) Sitz des Vereins ist in Eppertshausen.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt, Registergericht unter
   8 VR 30489 eingetragen.

(4) Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Förderung sportlicher Übungen,
b) die Gewährleistung eines regelmäßigen, geordneten Trainings- und Spielbetriebes des Tischtennissportes
c) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen 
d) das Pflegen von Zusammengehörigkeit und Freundschaft frei von Beruf, Konfession, und Partei
e) die Durchführung von sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
f) den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/ innen.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

5) Für den Verein ehrenamtlich Tätige erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des §3 Nr. 26 a EStG in Form einer Tätigkeitsvergütung gezahlt werden (Ehrenamtspauschale).
Hinsichtlich der Erstattungen bzw. Vergütungen für die Ehrenamtstätigkeit ist jeweils ein schriftlicher Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
Die übrigen Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Deren Auslagen können gegen Vorlage von Belegen erstattet werden.

6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend dazu verpflichten.

2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3) Das Mitglied verpflichtet sich für die Dauer seiner Mitgliedschaft am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Ausnahmen (Barzahlungen der Mitgliedsbeiträge) sind möglich. Die Entscheidung hierüber obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

4) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, Schülern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben aber älter als 14 Jahre sind.
Mitglieder, die jünger als 14 Jahre sind gelten als Schüler/in.
Passive Mitglieder sind Personen, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber die Interessen des Vereins fördern.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung obliegt der Mitgliederversammlung (§ 7 Abs.3).

5) Mitglieder haben
a) Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (Ausnahme Mitglieder i.S.d. § 3 Abs.4  Satz 4
b) Informations- und Auskunftsrechte
c) das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins,

6) Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem 16. vollendeten Lebensjahr zu.

7) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod; durch Austritt; durch Ausschluss aus dem Verein; wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

8) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.

9) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder sich vereinsschädigend verhalten hat.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied: den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt.

10) Über einen Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.

11) Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied des Gesamtvorstandes gestellt werden.
Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE

1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Projekten.

4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eineausreichende Deckung des bezogenen Konto zu sorgen (Ausnahmeregelung nach § 3 Abs.3 möglich).

5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend dazu verpflichten

6) Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

§ 5 ORGANE

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der Gesamtvorstand
4. die Spielerversammlung
5. die Jugendversammlung

§ 6 VORSTAND

1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen, dem/der 1. Vorsitzenden dem/der 2. Vorsitzenden dem/der Kassenwart/in dem/der Schriftführer/in dem/der Jugendleiter/in

2) Dem Gesamtvorstand gehören außer dem geschäftsführenden Vorstand an:
a) die Mannschaftsführer, die in der Spielerversammlung von den einzelnen Mannschaften gewählt werden
b) der Veranstaltungsleiter
c) von der Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer

3) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

4) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, Kassenwart, Jugendleiter und Schriftführer. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es gilt das Vieraugenprinzip.

5) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder eines Stellvertreters

6) Über Investitionen/Anschaffungen bzw. Ausgaben bis 1.000 € entscheidet der geschäftsführende Vorstand (§ 6 Abs.4). Darüber hinausgehende Ausgaben sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neugewählten geschäftsführenden Vorstandes in das Vereinsregister.

8) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der geschäftsführende Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

9) Die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

10) Der geschäftsführende Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellenund abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

11) Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.

12) Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstandes;
Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung;
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Änderung der Satzung (sofern Änderungen die Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen abgestimmt) Auflösung des Vereins;
Erlass von Ordnungen;
Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.

3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres statt.

4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen:
a) wenn der geschäftsführende Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt
b) wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies vom geschäftsführenden Vorstand verlangt bzw. beantragt.

5) Die Mitgliederversammlung nach Abs. 3 oder Abs. 4 ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Dies erfolgt durch Veröffentlichung im Eppertshausener Anzeigeblatt, dem Amtsverkündigungsblatt der Gemeinde Eppertshausen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

6) Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom geschäftsführenden Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.

8) Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus einer Person.

9) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.

10) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

11) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

12) Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

13) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

14) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung; Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers; Zahl der anwesenden Mitglieder; Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit; Die Tagesordnung; Die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis; Die Art der Abstimmung; Satzungs-und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut; Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 8 KASSENPRÜFUNG

1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, von denen jeweils einer nach einem Jahr ausscheidet. Die Amtszeit beträgt maximal 2 Jahre.

2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen.

3) Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein.

4) Den Kassenprüfern ist vom Kassenwart/in umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

5) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Kassenwart/in.

6) Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem geschäftsführenden Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 9 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE

1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten; Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit; Sperrung seiner Daten; Löschung seiner Daten.

4) Die Mitteilung von Adressenänderungen / Änderungen von Email-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print-und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Diesem kann in schriftlicher Form dem geschäftsführenden Vorstand widersprochen werden.

§ 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 7 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eppertshausen. Die Gemeinde Eppertshausen darf das Vermögen ausschließlich und unmittelbar nur für sportfördernde Zwecke verwenden.

§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.Februar 2011 beschlossen und in Kraft gesetzt. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung.

Eppertshausen, den 24.02.2011

Unterschriften

1. Vorsitzender      2. Vorsitzender

Reimund Viertl   Heinz-Jürgen Gruber